BFH vom 21.10.1980
VIII R 190/78
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 20 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 38
BStBl II 1981, 160

BFH - 21.10.1980 (VIII R 190/78) - DRsp Nr. 1997/14758

BFH, vom 21.10.1980 - Aktenzeichen VIII R 190/78

DRsp Nr. 1997/14758

»Die Abzinsung von Kaufpreisraten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25.06.1974 VIII R 163/71 , BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431) ist bei allen Forderungen vorzunehmen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 20 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin der am 1. Mai 1976 verstorbenen A (Steuerpflichtige).

Die Steuerpflichtige, die an einer GmbH beteiligt war, veräußerte am 22. September 1972 -ebenso wie andere Gesellschafter- ihre im Privatvermögen gehaltenen Geschäftsanteile zum Preis von 310 v.H. des Nominalwerts und übertrug die Geschäftsanteile auf die Erwerberin. Nach dem Veräußerungsvertrag sollten Nutzungen und Lasten der veräußerten Geschäftsanteile rückwirkend zum 1. Januar 1972 auf die Erwerberin übergehen. Der Kaufpreis sollte erst am 31. Dezember 1973 fällig werden.

Als sich 1973 günstige Festgeldanlagemöglichkeiten boten, wünschten einige Veräußerer der Geschäftsanteile die vorzeitige Auszahlung des Kaufpreises.