Gründe:
I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für 1962, ob eine GmbH & Co. KG eine Pensionsrückstellung auf Grund einer Zusage bilden konnte, die die Komplementär-GmbH ihrem Geschäftsführer machte, der zugleich Kommanditist der KG war (§ 15 Nr. 2 EStG).