BFH vom 22.01.1970
IV R 47/68
Fundstellen:
BFHE 98, 479
BStBl II 1970, 415

BFH - 22.01.1970 (IV R 47/68) - DRsp Nr. 1997/10044

BFH, vom 22.01.1970 - Aktenzeichen IV R 47/68

DRsp Nr. 1997/10044

»Erteilt bei einer GmbH & Co. KG die lediglich die Geschäfte der KG führende GmbH ihrem Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist der KG ist, eine Pensionszusage, so dürfen jetzt weder bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der KG noch bei der Körperschaftsteuer-Veranlagung der GmbH Pensionsrückstellungen gebildet werden. Für die Vergangenheit sind indessen Pensionsrückstellungen und Zuführungen nach Maßgabe der gleichlautenden Ländererlasse vom 03./05.07.1967 (BStBl II 1967, 215ff.) betreffend Auflösung der Pensionsrückstellungen für Gesellschafter- Geschäftsführer von Personengesellschaften anzuerkennen.«

Gründe:

I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für 1962, ob eine GmbH & Co. KG eine Pensionsrückstellung auf Grund einer Zusage bilden konnte, die die Komplementär-GmbH ihrem Geschäftsführer machte, der zugleich Kommanditist der KG war (§ 15 Nr. 2 EStG).