I. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 1.500.000 DM, das in Namensaktien von je 1.000 DM gestückelt ist. Sie betreibt ein gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen. Die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit sind vom Finanzamt (FA) anerkannt.
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