BFH vom 22.01.1980
VIII R 134/78
Normen:
DBA-Spanien Art. 6 Abs. 1, 3, Art. 23 Abs. 1 lit. b; EStG (1971) § 3 Nr. 41, § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 261
BStBl II 1980, 447

BFH - 22.01.1980 (VIII R 134/78) - DRsp Nr. 1997/14527

BFH, vom 22.01.1980 - Aktenzeichen VIII R 134/78

DRsp Nr. 1997/14527

»1. Der Nutzungswert einer in Spanien belegenen eigengenutzten Eigentumswohnung unterliegt der inländischen Besteuerung. 2. Eine Eigennutzung der Eigentumswohnung ist auch dann gegeben, wenn sie im Jahr nur etwa zwei- bis dreimal für je zwei bis drei Wochen genutzt wird. 3. Der Nutzungswert einer in Spanien belegenen eigengenutzten Eigentumswohnung ist nach § 21 Abs. 2 EStG zu ermitteln. 4. Zur Frage der Liebhaberei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.«

Normenkette:

DBA-Spanien Art. 6 Abs. 1, 3, Art. 23 Abs. 1 lit. b; EStG (1971) § 3 Nr. 41, § 21 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1973 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger nutzte im Streitjahr seine im Juli 1973 bezugsfertig gewordene Eigentumswohnung in Spanien etwa zwei- bis dreimal für je zwei bis drei Wochen. In seiner Einkommensteuererklärung für 1973 gab er als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieser Eigentumswohnung 3 % der Anschaffungskosten von 39.500 DM, bezogen auf einen Zeitraum von fünf Monaten = 493 DM an. Der Kläger vertrat die Meinung, daß diese Einkünfte nach § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei seien.