I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1973 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger nutzte im Streitjahr seine im Juli 1973 bezugsfertig gewordene Eigentumswohnung in Spanien etwa zwei- bis dreimal für je zwei bis drei Wochen. In seiner Einkommensteuererklärung für 1973 gab er als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieser Eigentumswohnung 3 % der Anschaffungskosten von 39.500 DM, bezogen auf einen Zeitraum von fünf Monaten = 493 DM an. Der Kläger vertrat die Meinung, daß diese Einkünfte nach § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei seien.
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