I. Auf die Klage hatte das Finanzgericht (FG) auf den 8. November 1978 mündliche Verhandlung anberaumt, die mit der Verkündung des Beschlusses geschlossen wurde, daß die Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Da das bis zum 21. Dezember 1978 nicht geschehen war, fragte die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin schriftlich unter diesem Datum beim Vorsitzenden des FG an, a) an welchem Tag das Urteil der Geschäftsstelle übergeben worden sei (§ 104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und b) welchen Ausgang die Sache gefunden habe.
Hierauf antwortete der Berichterstatter des FG unter dem 28. Dezember 1978 u.a. wie folgt:
"Zu Ihrer Information teile ich Ihnen nachfolgend den Tenor des am 8. November 1978 beschlossenen Urteils mit:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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