BFH vom 22.03.1994
VII R 117/92
Fundstellen:
BStBl II 1994, 789
NJW 1995, 278
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - 22.03.1994 (VII R 117/92) - DRsp Nr. 1997/16469

BFH, vom 22.03.1994 - Aktenzeichen VII R 117/92

DRsp Nr. 1997/16469

»Zur Wirksamkeit der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen, wenn die Abtretung der Finanzbehörde nicht vom (bisherigen) Gläubiger, sondern vom Abtretungsempfänger angezeigt worden ist (Vollmacht, Genehmigung, Schuldnerschutz).«

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) traten zur Sicherung der Ansprüche einer Bank gegenüber Unternehmen, an denen sie beteiligt waren, ihre Einkommensteuer- und Kirchensteuererstattungsansprüche an die Bank ab. Die Abtretungsanzeigen auf dem amtlichen vorgeschriebenen Vordruck wurden von den Klägern unterzeichnet und am 12. Oktober 1984 von der Bank dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) übersandt. In einer am 24. Oktober 1984 von den Klägern unterzeichneten weiteren Abtretungserklärung über ihre Steuererstattungsansprüche an die Bank heißt es wörtlich: "Die Anzeige dieser Abtretung an das zuständige Finanzamt wird von Ihnen vorgenommen."

Mit Schreiben vom 28. November 1984 teilten die Rechtsanwälte der Kläger dem FA u. a. mit, daß die Abtretungen der Steuererstattungsansprüche der Kläger an die Bank angefochten und dadurch rückwirkend aufgehoben worden seien. Das FA verfügte im Januar 1985 die Auszahlung der Einkommensteuer- und Kirchensteuerguthaben der Kläger an die Bank.