I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine GmbH, wurde im Zuge einer Betriebsaufspaltung von den Gesellschaftern einer OHG gegründet. Diese OHG beteiligte sich außerdem ab 1. Oktober 1959 an der Steuerpflichtigen als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 180.000 DM. Die vereinbarte Gewinnbeteiligung der OHG in ihrer Eigenschaft als stille Gesellschafterin beträgt 3/4 des Jahresgewinns der Steuerpflichtigen, für dessen Berechnung die Steuerbilanz maßgebend ist. Am Verlust ist die stille Gesellschafterin nicht beteiligt.
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