I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine GmbH, wies in der Körperschaftsteuererklärung 1965 unter Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung von 2.500 DM wegen Benutzung eines PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einen Verlust von 25.031,47 DM aus. Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte nach diesen Angaben die Körperschaftsteuer auf 0 DM fest. Dem Körperschaftsteuerbescheid 1966 legte das FA unter Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung von 2.500 DM wegen der Benutzung des PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einen Verlust von 45.774 DM zugrunde und setzte die Körperschaftsteuer ebenfalls auf 0 DM fest.
Die Steuerpflichtige legte gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1965 und 1966 Einsprüche ein, die das FA als unzulässig verwarf.
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