BFH - 22.05.1970 (III R 113/67) - DRsp Nr. 1997/10135
BFH, vom 22.05.1970 - Aktenzeichen III R 113/67
DRsp Nr. 1997/10135
»1. Es ist nicht zu beanstanden, daß nach Tz. 92 der Verwaltungsanordnung des BdF zu § 131 LAG in der Fassung des BdF-Erlasses vom 25.05.1962 - VAO 1959 - (BStBl I 1962, 834) der Erlaß von HGA-Leistungen in den Fällen des den Erlaßzeitraum beendenden Erbübergangs nur insoweit zulässig ist, als die Erben gleichfalls des Erlasses bedürftig sind. 2. Bei einem Erlaß nach Tz. 92 VAO 1959 ist auch beim Erben auf die wirtschaftlichen Verhältnisse während des verkürzten Erlaßzeitraums, der mit dem Tode des Abgabepflichtigen endet, abzustellen.«
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