BFH vom 22.05.1979
VIII R 218/78
Normen:
FGO § 68, § 74 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 314
BStBl II 1979, 741

BFH - 22.05.1979 (VIII R 218/78) - DRsp Nr. 1997/14281

BFH, vom 22.05.1979 - Aktenzeichen VIII R 218/78

DRsp Nr. 1997/14281

»Wird die erste Prüfungsanordnung des FA, die Gegenstand eines Klageverfahrens ist, während des Klageverfahrens durch Erlaß einer neuen Prüfungsanordnung zurückgenommen und wird die neue Prüfungsanordnung über denselben Prüfungszeitraum angefochten, so ist das Verfahren über die erste Anordnung nicht schon deshalb auszusetzen, weil ein Antrag nach § 68 FGO nicht gestellt wird.«

Normenkette:

FGO § 68, § 74 ;

I. Bei der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war nach einer Prüfungsanordnung des Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) vom 6. August 1974 in der Zeit vom 15. August bis 3. September 1974 eine Betriebsprüfung für die Jahre 1971 bis 1973 durchgeführt worden. Nach dieser Betriebsprüfung sah das FA die Buchführung der Klägerin für den Prüfungszeitraum als nicht ordnungsmäßig an und machte Steuernachforderungen von insgesamt 151.433,78 DM geltend. Über die Rechtmäßigkeit dieser Steuernachforderungen wird noch in einem anderen Verfahren gestritten.