I. Bei der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war nach einer Prüfungsanordnung des Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) vom 6. August 1974 in der Zeit vom 15. August bis 3. September 1974 eine Betriebsprüfung für die Jahre 1971 bis 1973 durchgeführt worden. Nach dieser Betriebsprüfung sah das FA die Buchführung der Klägerin für den Prüfungszeitraum als nicht ordnungsmäßig an und machte Steuernachforderungen von insgesamt 151.433,78 DM geltend. Über die Rechtmäßigkeit dieser Steuernachforderungen wird noch in einem anderen Verfahren gestritten.
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