BFH vom 22.06.1979
III R 17/77
Normen:
BewG (1965) § 75 Abs. 5, 6 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 65
BStBl II 1980, 175

BFH - 22.06.1979 (III R 17/77) - DRsp Nr. 1997/14394

BFH, vom 22.06.1979 - Aktenzeichen III R 17/77

DRsp Nr. 1997/14394

»Eine Mehrheit von Räumen kann nur dann als Wohnung angesehen werden, wenn sich ihre Zusammenfassung zu einer Wohnung zumindest aus der Lage der Räume zueinander, aus ihrer Zweckbestimmung und der dieser Zweckbestimmung entsprechenden tatsächlichen Nutzung ergibt.«

Normenkette:

BewG (1965) § 75 Abs. 5, 6 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines 2.010 qm großen Grundstücks, auf dem sie in den Jahren 1973/1974 ein freistehendes eingeschossiges Gebäude in Bungalow-Bauweise errichteten. Es besteht aus dem Hauptgebäude und einem dazu in stumpfem Winkel liegenden Seitenflügel mit separatem Hauseingang. Der Seitenflügel ist von der Diele des Hauptgebäudes aus über eine kleine Treppe zugänglich. An das Hauptgebäude schließt sich eine Doppelgarage an.

Im Hauptgebäude sind mehrere Wohnräume, Küche, Bad und WC vorhanden. Im Seitenflügel befinden sich zwei Zimmer, Bad mit WC sowie ein mit Wasseranschluß und Stromanschluß versehener Raum, der im Bauplan als Küche ausgewiesen ist. Das gesamte Erdgeschoß wird von den Klägern und ihren Kindern bewohnt.