BFH vom 22.06.1979
VI R 43/76
Normen:
EStG (1971) § 33, § 10b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 230
BStBl II 1979, 646

BFH - 22.06.1979 (VI R 43/76) - DRsp Nr. 1997/14227

BFH, vom 22.06.1979 - Aktenzeichen VI R 43/76

DRsp Nr. 1997/14227

»Die Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Heim oder Sanatorium der Christlichen Wissenschaftler können dann als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG vom Einkommen abgezogen werden, wenn die Unterbringung aus Krankheitsgründen erfolgt, und sowohl die Krankheit als auch die dadurch bedingte Pflegebedürftigkeit eindeutig (in der Regel auf Grund der Feststellung eines Arztes) feststehen. Die dabei zusätzlich zum Pflegesatz in Rechnung gestellten Kosten für einen "Ausüber" dieser Religionsgemeinschaft sind dagegen steuerlich nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG (1971) § 33, § 10b Abs. 1 ;

Gründe: