BFH vom 22.06.1979
VI R 85/76
Normen:
EStG (1971) § 33a Abs. 1 ; FGO § 113, § 115 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 236
BStBl II 1979, 660

BFH - 22.06.1979 (VI R 85/76) - DRsp Nr. 1997/14237

BFH, vom 22.06.1979 - Aktenzeichen VI R 85/76

DRsp Nr. 1997/14237

»1. Unterhaltsleistungen eines Gastarbeiters an seine von ihm nicht dauernd getrennt lebende, jedoch im Heimatland verbliebene Ehefrau sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar. 2. Zur Prüfung der Frage, ob Unterhaltsleistungen an die Eltern, die mit der Ehefrau und den Kindern eines Gastarbeiters in einem Haushalt im Ausland leben, nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar sind, müssen die Unterhaltszahlungen auch insoweit nachgewiesen werden, als sie auf die Ehefrau und die Kinder entfallen und nicht berücksichtigungsfähig sind. 3. Die Zulassung der Revision ist nicht offensichtlich gesetzwidrig, wenn der Beschluß, mit dem das FG auf die Beschwerde eines Beteiligten die Revision zugelassen hat, nicht mit Gründen versehen ist. Hat das FG vor Erlaß eines solchen Abhilfebeschlusses den anderen Beteiligten nicht gehört, so macht auch dies die Zulassung nicht unwirksam und schließt beim Vorliegen eines gesetzlichen Zulassungsgrundes die Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassung nicht aus.«

Normenkette:

EStG (1971) § 33a Abs. 1 ; FGO § 113, § 115 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;