I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (OHG) besitzt mehrere Wasserfahrzeuge, mit denen sie Ewerführerei, Bunkerei und Schleppschiffahrt betreibt. Streitig ist bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen 1956 und 1962, ob der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) mit Recht die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei diesen Fahrzeugen nur bis zur Höhe des jeweiligen Schrottwerts zuließ.
Bei den zum Schiffspark der OHG gehörenden älteren Schiffen, die die OHG in den Streitjahren bis auf einen Erinnerungswert von 1 DM abgeschrieben hatte, handelte es sich um
a) einen Motorschlepper (310 PS), Baujahr 1925, Buchwert am 31. Dezember 1953 93.735 DM, vom FA angenommener Schrottwert 3.600 DM,
b) zwei Barkassen, angenommene Schrottwerte 480 DM und 1.200 DM, c) einen Lieger, angenommener Schrottwert 600 DM,
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