Durch Urteil der Vorinstanz vom 16. Februar 1971 sind die Einspruchsentscheidung des Beschwerdeführers und Beklagten (Finanzamt - FA -) vom 26. Mai 1970 und der Rückforderungsbescheid vom 16. Mai 1970 dahingehend abgeändert worden, daß die vom FA geforderte Rückzahlung von Umsatzsteuervergütungen von ...DM um ...DM herabgesetzt wurde* Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
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