I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Antragstellerin) für die Veräußerung des Frachtmotorschiffes "X" an eine ausländische Reederei Ausfuhrvergütung zusteht.
Die "X" wurde ... im Ausland gebaut, am ... von der Antragstellerin gekauft und i Hamburger Freihafen übernommen. Die Antragstellerin ließ das Schiff in das Seeschiffsregister in Hamburg eintragen. Heimathafen des Schiffes wurde Hamburg, sein Liegeplatz befand sich im Hamburger Freihafen. Es führte die deutsche Flagge. Die Antragstellerin setzte das Schiff vornehmlich zum Bananentransport auf der Route Mittel/Südamerika-Hamburg ein. Auf ca. 100 Fahrten nach Süd- und Mittelamerika legte das Schiff etwa 1Mio.sm und etwa 16.000sm in inländischen Gewässern (Freihafengrenze-Zollgrenze und umgekehrt) zurück.
Die Antragstellerin ließ das Schiff im Ausland mehrfach, im Inland im Jahre 1954 mit einem Aufwand von 33.930 DM instandsetzen.
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