Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der steuerliche Kinderlastenausgleich nur dann mit Art. 3 Abs. 1 des GG vereinbar, wenn die Unterhaltsaufwendungen für Kinder des Steuerpflichtigen mindestens in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht bleiben, in dem sie zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich sind. Der VI. Senat des BFH hat zwar Zweifel geäußert, ob diesem Erfordernis in den betreffenden Jahren genügt gewesen sei. Denn nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des BVerfG sei noch unsicher, wie das für steuerliche Zwecke maßgebliche Existenzminimum im einzelnen zu ermitteln und welcher Einschätzungsspielraum dem Gesetzgeber einzuräumen sei. Bloße Zweifel des Fachgerichts reichten aber nicht aus, um gesetzliche Regelungen im konkreten Fall nicht anzuwenden und sie dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit vorzulegen. Dazu wäre nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG vielmehr die Überzeugung des Fachgerichts von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen erforderlich. Diese Überzeugung habe der Senat angesichts der bestehenden Unsicherheiten aber nicht gewinnen können.
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