I. Der Antragsteller und seine Ehefrau hatten durch notariell beurkundeten Vertrag vom 20. Oktober 1969 ein in Bayern gelegenes Grundstück (Ackerland) verkauft. Der Notar hatte die Vertragschließenden belehrt, daß der Vertrag der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (
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