BFH - 22.10.1971 (II R 104/70) - DRsp Nr. 1997/10831
BFH, vom 22.10.1971 - Aktenzeichen II R 104/70
DRsp Nr. 1997/10831
»1. Die Zulässigkeit der Revision setzt nicht die Revisibilität der gerügten Rechtsnorm voraus (BGHZ 10, 367). 2. Zur Revisibilität des Grunderwerbsteuerrechts. 3. Mit der Anfechtungsklage gegen den Steuerbescheid kann nicht das Begehren verfochten werden, gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AO die Steuer aus Gründen der Billigkeit zu erlassen oder zu erstatten. 4. Weist das FG die Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid ab, weil dieser richtig und die Ablehnung eines Erlasses aus Billigkeitsgründen nicht rechtshängig gemacht worden sei, ist die Darlegung unzulässig, daß es die Voraussetzungen eines Erlasses aus Billigkeitsgründen nicht für gegeben halte.«