I. Der Kläger, ein eingetragener Verein, hat nach seiner Satzung den Zweck, Schwimmbäder, Sport- und Erholungsstätten zu errichten und zu unterhalten. Er will seinen Mitgliedern die Möglichkeit zu Sport und Spiel, insbesondere als Familiensport im Sinne des "zweiten Weges" des Deutschen Sportbundes und als Freikörperkultur im Rahmen gesetzlicher Gestaltung verschaffen. Er will damit die Gewandtheit und Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder fördern. Seine besondere Aufmerksamkeit gilt der körperlichen und sittlichen Erziehung der Jugend. Der Kläger ist seit Januar 1962 Mitglied eines Turnerbundes und gehört damit auch dem Landessportbund an. Außerdem ist er Mitglied des Deutschen Verbandes für Freikörperkultur e.V. (DFK).
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