Der die Revision des Steuerpflichtigen zurückweisende Vorbescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Steuerpflichtigen am 3. April 1971 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. April 1971, das beim Bundesfinanzhof (BFH) am 4. Mai 1971 einging stellte der Prozeßbevollmächtigte Antrag auf mündliche Verhandlung. Zur Antragsfrist führte er aus: Der Zustellungstag des Vorbescheids, der 3. April 1971, sei auf einen Sonnabend gefallen. Als Tag der 2ustellung sei daher der 5. April 1971 anzusehen. Die Frist laufe am 5. Mai 1971 ab.
Der Briefumschlag des Schreibens trägt den Postaufgabestempel "Hamburg 3 - 2.5.1971 - 14".
Der Vorsitzende des erkennenden Senats wies den prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. Mai 1971, das ihm am 17. Mai 1971 zugestellt wurde, auf die Fristversäumnis und die Möglichkeit hin, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.
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