I. Der Steuerpflichtige, ein Steuerbevollmächtigter, hat nach seinen Angaben dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) im Jahre 1967 Sachen im Werte von 300 DM gespendet. Diese Sachspende hat, wie aus einer vom Steuerpflichtigen vorgelegten Bescheinigung des DRK hervorgeht, aus getragenen Kleidungsstücken und einem gebrauchten Kinderwagen bestanden. Eine Wertangabe ist in der Bescheinigung nicht enthalten; diese zu ergänzen, hat das DRK abgelehnt.
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