I. Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind durch Beschluß des Amtsgerichts A. vom 29. April 1970 aufgrund eines Meistgebots drei Grundstücke zugeschlagen worden. Strittig ist, ob dieser Erwerbsvorgang gemäß § 9 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der seinerzeit in Rheinland-Pfalz geltenden Fassung von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
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