BFH vom 23.01.1980
II R 20/74
Normen:
GrEStG (1963) Rheinland-Pfalz § 9 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 415
BStBl II 1980, 167

BFH - 23.01.1980 (II R 20/74) - DRsp Nr. 1997/14390

BFH, vom 23.01.1980 - Aktenzeichen II R 20/74

DRsp Nr. 1997/14390

»Wer sich einem Grundpfandgläubiger (hier: einer Bank) gegenüber vertraglich verpflichtet, das Grundpfandrecht im Falle der Versteigerung des Grundstücks bereits im ersten Versteigerungstermin und in etwaigen weiteren Terminen voll auszubieten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dem gesicherten Recht ein Ausfall droht oder nicht, steht einem Grundpfandgläubiger nicht gleich.«

Normenkette:

GrEStG (1963) Rheinland-Pfalz § 9 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ;

I. Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind durch Beschluß des Amtsgerichts A. vom 29. April 1970 aufgrund eines Meistgebots drei Grundstücke zugeschlagen worden. Strittig ist, ob dieser Erwerbsvorgang gemäß § 9 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der seinerzeit in Rheinland-Pfalz geltenden Fassung von der Grunderwerbsteuer befreit ist.