BFH vom 23.02.1979
III R 25/75
Normen:
BewG (1965) § 21 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, § 38 Abs. 2 Nr. 2 ; BewRL Abschn. 2.16;
Fundstellen:
BFHE 128, 78
BStBl II 1979, 545

BFH - 23.02.1979 (III R 25/75) - DRsp Nr. 1997/14176

BFH, vom 23.02.1979 - Aktenzeichen III R 25/75

DRsp Nr. 1997/14176

»Die in Abschn. 2.16 BewRL getroffene Regelung, bei der Ermittlung des Wirtschaftswerts eines Betriebes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft mit landwirtschaftlicher Nutzung für Milch den Durchschnittspreis des Kalenderjahres 1964 zugrunde zu legen, ist im Hinblick auf die Besonderheiten der Milchpreisgestaltung mit dem Stichtagsprinzip vereinbar.«

Normenkette:

BewG (1965) § 21 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, § 38 Abs. 2 Nr. 2 ; BewRL Abschn. 2.16;

I. Streitig sind die Auswirkungen regionaler Milchpreisverhältnisse auf den Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) bei der Hauptfeststellung 1964.

Der Kläger war am 1. Januar 1964 Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in der Größe von rd ... ha im Einzugsgebiet der Molkereigenossenschaft M. .

Bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 errechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beim Wirtschaftswert einen Zuschlag von 19,27vH für gegendübliche Preisverhältnisse und Lohnverhältnisse gemäß Abschn 2.16 der Richtlinien für die Bewertung des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewRL). Bei dieser Berechnung war das FA von einem durchschnittlichen Milchauszahlungspreis im Kalenderjahr 1964 von ... Pf je kg (Pf/kg) ausgegangen.