BFH vom 23.02.1979
III R 38/77
Normen:
GrStG (1951) § 4 Nr. 5c, § 5 Nr. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 428
BStBl II 1979, 524

BFH - 23.02.1979 (III R 38/77) - DRsp Nr. 1997/14164

BFH, vom 23.02.1979 - Aktenzeichen III R 38/77

DRsp Nr. 1997/14164

»Die Wohnräume der Hausgenossen eines gemeinnützigen Vereins, der religiöse Ziele verfolgt, sind nicht von der Grundsteuer befreit.«

Normenkette:

GrStG (1951) § 4 Nr. 5c, § 5 Nr. 2, 4 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist eine christliche Gemeinschaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er ist aufgrund seiner Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung als gemeinnützig anerkannt. Der Kläger unterhält eine Missionssiedlung. Mit dieser Missionssiedlung ist eine Missionsschule verbunden, in der der theologische Nachwuchs des Klägers herangebildet wird.

Die geschlossene Siedlung bestand aus zehn Gebäuden, ua einem Kirchengebäude, drei zweigeschossigen Wohnheimen, einem Wirtschaftsgebäude und einem Werkstattgebäude mit Wohnetage.

Durch bestandskräftigen Feststellungsbescheid zum 1. Januar 1965 waren nur Teile der Gebäude Nr 1 und 1 A bewertet worden, die den Hausgenossen als Wohnräume dienten. Der übrige Grundbesitz (Gebäude sowie gesamter Grund und Boden) war nicht bewertet worden, weil er nach § 4 Nr 3b und § 5 Nr 2c des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer befreit sei.