I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben das Sondereigentum und die damit verbundenen Miteigentumsanteile an einer Garage und an zwei im 6. Obergeschoß eines Gebäudes geplanten Eigentumswohnungen. Sie ließen die beiden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht fertiggestellten Wohnungen zu einer Wohnung umgestalten. Küche und Bad der einen Wohnung wurden zu einer Küche vereinigt, während in der für die andere Wohnung geplanten Küche ein Bad eingerichtet wurde. Vom Treppenhaus erhielten die Räume nur einen Zugang.
Das damals zuständige Finanzamt stellte für die beiden Wohnungseigentumsrechte und die Garage zum 1. Januar 1974 (Nachfeststellung) nur einen Einheitswert fest.
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