BFH vom 23.02.1979
III R 73/77
Normen:
BewG (1965) § 2, § 68 Abs. 1 Nr. 3, § 70, § 93 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 83
BStBl II 1979, 547

BFH - 23.02.1979 (III R 73/77) - DRsp Nr. 1997/14177

BFH, vom 23.02.1979 - Aktenzeichen III R 73/77

DRsp Nr. 1997/14177

»Zwei nebeneinanderliegende Eigentumswohnungen, die zu einer Wohnung umgestaltet worden sind und als eine Wohnung genutzt werden, bilden eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens, wenn sie nach den Verhältnissen am Stichtag nicht ohne größere bauliche Veränderungen voneinander getrennt und veräußert werden können.«

Normenkette:

BewG (1965) § 2, § 68 Abs. 1 Nr. 3, § 70, § 93 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben das Sondereigentum und die damit verbundenen Miteigentumsanteile an einer Garage und an zwei im 6. Obergeschoß eines Gebäudes geplanten Eigentumswohnungen. Sie ließen die beiden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht fertiggestellten Wohnungen zu einer Wohnung umgestalten. Küche und Bad der einen Wohnung wurden zu einer Küche vereinigt, während in der für die andere Wohnung geplanten Küche ein Bad eingerichtet wurde. Vom Treppenhaus erhielten die Räume nur einen Zugang.

Das damals zuständige Finanzamt stellte für die beiden Wohnungseigentumsrechte und die Garage zum 1. Januar 1974 (Nachfeststellung) nur einen Einheitswert fest.