BFH vom 23.02.1979
VI R 74/76
Normen:
EStG (1972) § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 205
BStBl II 1979, 390

BFH - 23.02.1979 (VI R 74/76) - DRsp Nr. 1997/14096

BFH, vom 23.02.1979 - Aktenzeichen VI R 74/76

DRsp Nr. 1997/14096

»Die Verwaltungsvorschrift in Abschn. 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LStR 1972 über die Zuwendungen von Arbeitgebern bei Betriebsveranstaltungen stellt eine im Verwaltungsermessen liegende Regelung zur Verwaltungsvereinfachung dar, die die Gerichte nicht auf Sachverhalte außerhalb des Regelungsbereiches dieser Verwaltungsvorschrift ausdehnen können. Mit der Feststellung der Freigrenze von 50 DM enthält diese Verwaltungsvorschrift zugleich eine behördliche Schätzung, die die Steuergerichte zu beachten haben, da sie für die Jahre 1973 und 1974 nicht offensichtlich unzutreffend war.«

Normenkette:

EStG (1972) § 19 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Unternehmen. Im Februar 1973 und im Februar 1974 veranstaltete sie für ihre Arbeitnehmer je eine Betriebsveranstaltung (Karnevalsfeier) in einer Gaststätte. An jeder Veranstaltung nahmen 98 Personen teil, davon je 30 Arbeitnehmer der Klägerin mit einem Angehörigen. Die Aufwendungen der Klägerin betrugen 3.024,75 DM und 3.022,10 DM.