I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Unternehmen. Im Februar 1973 und im Februar 1974 veranstaltete sie für ihre Arbeitnehmer je eine Betriebsveranstaltung (Karnevalsfeier) in einer Gaststätte. An jeder Veranstaltung nahmen 98 Personen teil, davon je 30 Arbeitnehmer der Klägerin mit einem Angehörigen. Die Aufwendungen der Klägerin betrugen 3.024,75 DM und 3.022,10 DM.
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