I. Der Klägerin, einer Mineralölhandelsgesellschaft, ist für ihr Zweigbüro die Verteilung von steuerbegünstigtem Schweröl zum unmittelbaren Verheizen genehmigt. Am 11. November 1966 bezog das Zweigbüro von der Firma A mit Kesselwagen Nr. 540674 lt. Lieferschein 20.837 kg Heizöl. Dem Kesselwagen konnten jedoch nach Angabe der Klägerin nur 16.542 kg Heizöl entnommen werden, so daß sich eine Fehlmenge von 4.295 kg ergab.
Die Klägerin stellte beim Hauptzollamt (HZA) den Antrag, die Fehlmenge steuerfrei zu belassen. Das HZA lehnte dies ab und setzte für die Fehlmenge Mineralölsteuer nach dem gewöhnlichen Steuersatz (§
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