BFH - 23.03.1979 (VI R 14/78) - DRsp Nr. 1997/14161
BFH, vom 23.03.1979 - Aktenzeichen VI R 14/78
DRsp Nr. 1997/14161
»Besucht ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers unter Freistellung von seiner sonstigen Tätigkeit, aber unter Fortzahlung von seinem bisherigen Gehalt entsprechenden Bezügen eine mehrere Monate dauernde Fortbildungsveranstaltung, so sind seine arbeitstäglichen Fahrten im eigenen Kraftfahrzeug von seiner Wohnung zur Fortbildungsstätte (hier: Sparkassenschule) und zurück keine Dienstreisen (Berufsreisen), sondern solche zwischen Wohnung und (neuer) Arbeitsstätte.«