I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war zu Beginn des Jahres 1975 (Streitjahr) in zweiter Ehe verheiratet. Aus seiner ersten, geschiedenen Ehe hatte er zwei leibliche Kinder, die im Haushalt ihrer Mutter lebten. Der Kläger verlangte, diese Kinder bei der auf seiner Lohnsteuerkarte 1975 einzutragenden Zahl der Kinder zu berücksichtigen, weil sie Stiefkinder seiner jetzigen Ehefrau seien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) mit dem Hinweis ab, daß die Kinder nicht zum Haushalt des Klägers gehört hätten.
Das Finanzgericht (FG) gab mit der in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S 525 (EFG 1975, 525) veröffentlichten Vorentscheidung der Sprungklage statt. Es kam zu dem Ergebnis, nach § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 seien Stiefkinder die Kinder eines Ehegatten, die nicht Kinder des anderen Ehegatten seien, gleichgültig, in wessen Haushalt sie lebten.
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