»1. Überläßt ein freier Erfinder gegen Lizenzzahlung die Herstellung des erfundenen Gegenstandes einer von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft, von der eine Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, die Erzeugnisse erwirbt und dann vertreibt, so liegt keine die Vergünstigung nach § 4 Nr. 3 ErfVO ausschließende Verwertung im eigenen Betrieb vor. 2. Beim Zusammentreffen der Steuervergünstigungen des § 34 Abs. 1EStG und des § 4 Nr. 3 ErfVO ist die Anwendung der ErfVO als "Steuer, die für das gesamte Einkommen nach der Einkommensteuertabelle festzusetzen wäre", die sich nach dem EStG unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 1EStG ergebende tarifliche Steuer anzusetzen.«