BFH - 23.04.1971 (VI R 142/67) - DRsp Nr. 1997/10571
BFH, vom 23.04.1971 - Aktenzeichen VI R 142/67
DRsp Nr. 1997/10571
»1. Eine kirchensteuerrechtlich wirksame Erklärung des Kirchenaustritts konnte im Jahre 1961 in Bayern nur bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts, nicht aber gegenüber dem Kirchensteueramt abgegeben werden. 2. Die Ausführungsvorschriften vom 23.12.1955 zu Art. 8KiStG vom 26.11.1954 enthalten eine rechtswirksame Bestimmung des Umlagesatzes auf 8 v.H. der Maßstabsteuer.«
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