BFH vom 23.04.1980
I B 45/78
Normen:
AO (1977) § 201 ; GKG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 445
BStBl II 1980, 751

BFH - 23.04.1980 (I B 45/78) - DRsp Nr. 1997/14670

BFH, vom 23.04.1980 - Aktenzeichen I B 45/78

DRsp Nr. 1997/14670

»Der Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Abhaltung einer Schlußbesprechung (nach § 201 AO 1977) ist auf 10 v.H. der steuerlichen Auswirkungen festzusetzen, die sich aus den in der Schlußbesprechung zu erörternden Sachverhalten ergeben.«

Normenkette:

AO (1977) § 201 ; GKG § 13 Abs. 1 ;

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) hatte im Rahmen einer als Betriebsprüfung begonnenen, sodann als Fahndungsprüfung fortgesetzten und beendeten Außenprüfung auch die steuerlichen Verhältnisse der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) geprüft. Die Prüfung hatte bei den Antragstellern zur Festsetzung persönlicher Mehrsteuern in Höhe von 1.168.289,14 DM geführt. Die Antragsteller vertraten in der Folgezeit u.a. die Auffassung, das FA hätte sie an der Erörterung der Prüfungsergebnisse nicht hinreichend beteiligt, und erhoben Klage auf Abhaltung einer (förmlichen) Schlußbesprechung. Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das klagabweisende Urteil wandten sich die Antragsteller (außer mit der Revision) auch mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.