Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) hatte im Rahmen einer als Betriebsprüfung begonnenen, sodann als Fahndungsprüfung fortgesetzten und beendeten Außenprüfung auch die steuerlichen Verhältnisse der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) geprüft. Die Prüfung hatte bei den Antragstellern zur Festsetzung persönlicher Mehrsteuern in Höhe von 1.168.289,14 DM geführt. Die Antragsteller vertraten in der Folgezeit u.a. die Auffassung, das FA hätte sie an der Erörterung der Prüfungsergebnisse nicht hinreichend beteiligt, und erhoben Klage auf Abhaltung einer (förmlichen) Schlußbesprechung. Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das klagabweisende Urteil wandten sich die Antragsteller (außer mit der Revision) auch mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.
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