BFH vom 23.05.1979
I R 163/77
Normen:
EStG § 2, § 15 Nr. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 213
BStBl II 1979, 757

BFH - 23.05.1979 (I R 163/77) - DRsp Nr. 1997/14288

BFH, vom 23.05.1979 - Aktenzeichen I R 163/77

DRsp Nr. 1997/14288

»1. § 15 Nr. 2 EStG schließt die Qualifikation von Einkünften nach Maßgabe anderer Vorschriften des Einkommensteuergesetzes aus. Die Vorschrift hat im Hinblick auf die in ihr genannten Vergütungen Vorrang vor anderen Normen des Einkommensteuergesetzes, die bestimmen, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen gehören. 2. Überlassung von Wirtschaftsgütern i.S. des § 15 Nr. 2 EStG ist als Überlassung zur Nutzung zu verstehen. 3. Vergütungen, die eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter für die in § 15 Nr. 2 EStG bezeichneten Leistungen gewährt, werden durch die Vorschrift nur erfaßt, wenn die Leistungsbeziehung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist. Dies ist der Fall, wenn die Vergütungen Entgelt für Leistungen des Gesellschafters sind, die zur Förderung des Gesellschaftszweckes erbracht wurden; es ist unerheblich, ob Leistung und Leistungsvergütung ihre Grundlage im Gesellschaftsrechtsverhältnis oder in einem Rechtsverhältnis haben, das formal mit dem Gesellschaftsrechtsverhältnis nichts zu tun hat.