Der Beschwerdeführer (Steuerpflichtige) betreibt eine Metzgerei, in der seine Ehefrau als Verkäuferin tätig ist. Die Eheleute vereinbarten durch Ehevertrag vom 27. Juli 1965 mit Wirkung vom 9. Mai 1937 (Tag der Eheschließung) den Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB) mit gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten.
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