I. Die Klägerin hatte seit Februar 1957 von ihrem Ehemann getrennt gelebt und Unterhaltsleistungen erhalten. Im Mai 1958 hat das Landgericht die Ehe aus Alleinverschulden der Frau geschieden. Diese hat dagegen Berufung eingelegt. Während des laufenden Scheidungsprozesses wurden Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung der Ehe entworfen. Im August 1958 kam eine notariell beurkundete Vereinbarung über den Unterhalt nach Scheidung der Ehe zustande. In dieser verpflichtete sich die Klägerin, ihre Berufung zurückzunehmen; nach Rücknahme der Berufung sollte die vereinbarte Unterhaltsregelung gelten. Die Berufung ist im November 1958 zurückgenommen worden.
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