I. Das Finanzamt (FA) stellte den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin zum 31. Dezember 1962 vorläufig auf 415 DM je 100 DM Stammkapital fest. Dabei lehnte es die Gewährung eines Sonderabschlages nach Abschn. 79
Mit der Revision beantragt die Klägerin, den gemeinen Wert ihrer Anteile zum 31. Dezember 1962 unter Gewährung eines Abschlages von 15 v.H. vorläufig auf 353 v.H. festzustellen, hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen. Es wird Verletzung des Art. und Art. des Grundgesetzes () sowie der §§ und gerügt. Die Revision wird im wesentlichen wie folgt begründet:
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