BFH vom 23.08.1979
IV R 95/75
Normen:
EStDV (1967) § 1, § 6, § 7 Abs. 1 ; EStG (1967) § 2 Abs. 6 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 533
BStBl II 1980, 8

BFH - 23.08.1979 (IV R 95/75) - DRsp Nr. 1997/14304

BFH, vom 23.08.1979 - Aktenzeichen IV R 95/75

DRsp Nr. 1997/14304

»Auch wenn ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf Familienangehörige übertragen wird, muß für den abziehenden Landwirt bis zum Zeitpunkt der Übergabe ein Endrumpfwirtschaftsjahr und für den aufziehenden Landwirt ab demselben Zeitpunkt ein Anfangsrumpfwirtschaftsjahr gebildet werden. Für jedes der beiden Rumpfwirtschaftsjahre ist der Gewinn - ohne Rücksicht auf die Art der Gewinnermittlung - getrennt zu ermitteln.«

Normenkette:

EStDV (1967) § 1, § 6, § 7 Abs. 1 ; EStG (1967) § 2 Abs. 6 Nr. 1 ;