BFH vom 23.08.1979
VI R 87/78
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 128, 472
BStBl II 1979, 773

BFH - 23.08.1979 (VI R 87/78) - DRsp Nr. 1997/14293

BFH, vom 23.08.1979 - Aktenzeichen VI R 87/78

DRsp Nr. 1997/14293

»Mehraufwendungen für Verpflegung anläßlich von Fortbildungsveranstaltungen sind nicht nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige in keinem Arbeitsverhältnis steht und keine regelmäßige (feste) Arbeitsstätte besitzt (Abweichung von dem BFH-Urteil vom 03.12.1974 VI R 189/73 , BFHE 114, 361, BStBl II 1975, 280).«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der im Streitjahr 1975 in E wohnte, begann am 11. Januar 1975 mit dem zweijährigen Ganztagsstudium an dem Institut für Industrie-Betriebswirtschaft der deutschen Angestelltenakademie (DAA) in N. Zuvor war er in N als Industriekaufmann beschäftigt gewesen. Seine Ehefrau war im Streitjahr in E als ....tätig. Nach Beendigung seines Studiums an der DAA war der Kläger als Assistent des Leiters für das Finanzwesen und Rechnungswesen beschäftigt; seine Berufsbezeichnung lautet "Praktischer Betriebswirt (DAA)".

Im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1975 machte er u.a. Mehraufwendungen für Verpflegung am Fortbildungsort in Höhe von 2912 DM nach Dienstreisegrundsätzen (Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3a und b der Lohnsteuer-Richtlinien -LStR- 1975) als Werbungskosten geltend.