I. Klägerin ist die aus dem Architekten A und dem Wirtschaftsprüfer B bestehende Grundstücksgemeinschaft. Die Teilhaber errichteten zur Gemeinschaft in den Jahren 1973/74 ein Gebäude mit 32 Wohnungen und 29 Garagen. Die Absicht der Teilhaber, ebenso wie bei bisherigen Bauvorhaben dieser Art, den Kreis der Teilhaber zu erweitern, wurde nicht verwirklicht. Die Teilhaber beantragten die Anerkennung der im Bau befindlichen Wohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne der §§
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