BFH vom 23.08.1984
V R 87/78
Normen:
WobauG § 88 ;
Fundstellen:
BStBl II 1984, 731

BFH - 23.08.1984 (V R 87/78) - DRsp Nr. 1997/15995

BFH, vom 23.08.1984 - Aktenzeichen V R 87/78

DRsp Nr. 1997/15995

»Hat der Hauseigentümer die Räumlichkeiten unter Inanspruchnahme von Aufwendungsbeihilfen im Sinne des § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes errichtet, ist wegen der den Hauseigentümer treffenden persönlichen Verpflichtung zur Überlassung der Wohnungen an wohnberechtigte Personen die Einschaltung einer Mittelsperson als selbständiger Zwischenmieter ausgeschlossen (Anschluß an Urteil vom 22.12.1983 V R 35/73 , BFHE 140, 380, BStBl II 1984, 400).«

Normenkette:

WobauG § 88 ;

I. Klägerin ist die aus dem Architekten A und dem Wirtschaftsprüfer B bestehende Grundstücksgemeinschaft. Die Teilhaber errichteten zur Gemeinschaft in den Jahren 1973/74 ein Gebäude mit 32 Wohnungen und 29 Garagen. Die Absicht der Teilhaber, ebenso wie bei bisherigen Bauvorhaben dieser Art, den Kreis der Teilhaber zu erweitern, wurde nicht verwirklicht. Die Teilhaber beantragten die Anerkennung der im Bau befindlichen Wohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne der §§ 82, 83 Zweites Wohnungsbaugesetz -II. WoBauG 1965-- vom 1. September 1965 (BGBl I 1965, 1618). Außerdem beantragten sie die Bewilligung eines Aufwendungsdarlehens und eines Aufwendungszuschusses gemäß §§ 88 ff. II. WoBauG 1965 in der Fassung des Artikels 1 Wohnungsbauänderungsgesetz 1971 vom 17. Dezember 1971 (BGBl I 1971, 1993).