BFH vom 24.01.1979
I R 202/75
Normen:
KStG § 15 Abs. 1 ; LAG § 211 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 128, 33
BStBl II 1979, 581

BFH - 24.01.1979 (I R 202/75) - DRsp Nr. 1997/14199

BFH, vom 24.01.1979 - Aktenzeichen I R 202/75

DRsp Nr. 1997/14199

»1. Eine im März 1965 wirksam gewordene, nicht unter das Umwandlungs-Steuergesetz 1957 fallende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft kann aus Vereinfachungsgründen auf den Jahresbeginn nur dann mit steuerrechtlicher Wirkung zurückbezogen werden, wenn nicht anzunehmen ist, daß die Rückbeziehung zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. 2. Bei der Schlußbesteuerung einer durch Umwandlung schwindenden Kapitalgesellschaft (§ 15 Abs. 1 KStG) ist für eine zu erwartende Enteignungsentschädigung oder für ein im Falle der Enteignung sich konkretisierendes Recht kein Aktivposten anzusetzen, wenn im Zeitpunkt der Umwandlung eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff noch nicht stattgefunden hat. 3. Der Zeitwert der Vermögensabgabe darf bei der Schlußbesteuerung einer umgewandelten Kapitalgesellschaft den Gewinn nicht mindern.«

Normenkette:

KStG § 15 Abs. 1 ; LAG § 211 Abs. 2;

Streitig ist, ob und ggf in welcher Höhe frühere Gesellschafter für die Körperschaftsteuer haften, die aus Anlaß der Umwandlung einer GmbH in eine gesellschaftergleiche OHG entstanden ist.