BFH vom 24.01.1979
I R 91/78
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; GKG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 300
BStBl II 1979, 441

BFH - 24.01.1979 (I R 91/78) - DRsp Nr. 1997/14122

BFH, vom 24.01.1979 - Aktenzeichen I R 91/78

DRsp Nr. 1997/14122

»In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides ist Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwertes nur der streitige Einkommensteuerbetrag. Ergänzungsabgabebeträge und Stabilitätszuschlagsbeträge sind in die Streitwertbemessung nicht einzubeziehen.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; GKG § 13 Abs. 1 ;

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat seine Revision zurückgenommen.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) beantragen, dem FA die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen und den Wert des Streitgegenstandes auf 20.922,75 DM festzusetzen.

1. Das FA hat nach § 136 Abs 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese Kostenfolge ist im Streitfall wegen des Kostenerstattungsantrags der Kläger auch förmlich auszusprechen (§ 144 FGO).

2. Das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht ergibt sich im Streitfall daraus, daß sie eine von den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen abweichende Streitwertfestsetzung begehren.