BFH vom 24.01.1979
II R 108/77
Normen:
FGO § 54, § 56 Abs. 1, § 107, § 109, § 120 Abs. 1, § 155 ; ZPO § 517 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 133
BStBl II 1979, 373

BFH - 24.01.1979 (II R 108/77) - DRsp Nr. 1997/14086

BFH, vom 24.01.1979 - Aktenzeichen II R 108/77

DRsp Nr. 1997/14086

»Ohne Einfluß auf den Lauf der Revisionsfrist bleibt die Entscheidung des FG, mit der es den Antrag auf Ergänzung seines Urteils ablehnt.«

Normenkette:

FGO § 54, § 56 Abs. 1, § 107, § 109, § 120 Abs. 1, § 155 ; ZPO § 517 Abs. 1 ;

I. Das Finanzgericht (FG) hatte durch Urteil vom 27. April 1977 die Grunderwerbsteuer um 287.041,05 DM auf 59.172,95 DM herabgesetzt, ohne im einzelnen darzulegen, wie es die Steuer neu berechnet hatte. Das Urteil war dem Vorsteher des Finanzamts (FA) am 23. Juni 1977 zugestellt worden. Dieser beantragte zunächst, die "Entscheidungsgründe gem § 109 FGO ... insoweit zu ergänzen, als dargelegt wird, in welcher Weise welcher Steuersatz auf welche (Teilbemessungsgrundlage) Bemessungsgrundlage angewendet" wurde. Außerdem beantragte er die Berichtigung "des Urteilsausspruches gem § 107 FGO ", da "die im Tenor festgesetzte Grunderwerbsteuer von 59.172,95 DM ... nach Auffassung des Finanzamts nicht zutreffen" könne. Das FG lehnte beide Anträge ab. Seine Entscheidungen wurden dem Vorsteher des FA am 10. August 1977 zugestellt und von ihm nicht angefochten.