BFH vom 24.01.1979
II R 130/77
Normen:
GrEStAgrG Nordrhein-Westfalen § 1 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 127, 223
BStBl II 1979, 384

BFH - 24.01.1979 (II R 130/77) - DRsp Nr. 1997/14091

BFH, vom 24.01.1979 - Aktenzeichen II R 130/77

DRsp Nr. 1997/14091

»Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStAgrG Nordrhein-Westfalen setzt u.a. voraus, daß im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks durch den Eigentümer eines landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder forstwirtschaftlichen Betriebes ein anderes Grundstück durch den erwerbenden Eigentümer veräußert wird. Nicht ausreichend ist die Veräußerung eines der Ehefrau des Erwerbers gehörenden Grundstücks durch diese, und zwar auch dann nicht, wenn die Grundstücke beider Ehegatten einer von den Ehegatten gegründeten GbR zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung übergeben worden sind.«

Normenkette:

GrEStAgrG Nordrhein-Westfalen § 1 Abs. 1 Nr. 2;

I. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 1. Februar 1974 gestorbenen Ehemannes. Ihr Ehemann war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in A. Die Klägerin ihrerseits war Eigentümerin einer Hofstelle in B und verschiedener landwirtschaftlich genutzter Parzellen. Ab Juli 1969 war die Klägerin Gesellschafterin der Betriebsgemeinschaft D und Sohn. Der gesamte landwirtschaftlich genutzte Besitz der Eheleute wurde durch diese Betriebsgemeinschaft von A aus gemeinsam bewirtschaftet.