I. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 1. Februar 1974 gestorbenen Ehemannes. Ihr Ehemann war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in A. Die Klägerin ihrerseits war Eigentümerin einer Hofstelle in B und verschiedener landwirtschaftlich genutzter Parzellen. Ab Juli 1969 war die Klägerin Gesellschafterin der Betriebsgemeinschaft D und Sohn. Der gesamte landwirtschaftlich genutzte Besitz der Eheleute wurde durch diese Betriebsgemeinschaft von A aus gemeinsam bewirtschaftet.
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