I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Jahr 1976 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zwischen ihnen und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) ist streitig, ob der vom Kläger im Streitjahr erzielte Gewinn aus Gewerbebetrieb um eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG) zu mindern ist. Das FA verneint dies, weil die Bildung der Rücklage nicht -was nach § 6b Abs. 4 Nr. 5 EStG Voraussetzung für die Anwendung des § 6b Abs. 3 EStG ist- in der Buchführung des Klägers verfolgt werden könne. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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