BFH vom 24.02.1994
IV R 18/92
Fundstellen:
BStBl II 1994, 514

BFH - 24.02.1994 (IV R 18/92) - DRsp Nr. 1997/16437

BFH, vom 24.02.1994 - Aktenzeichen IV R 18/92

DRsp Nr. 1997/16437

»Zu den Voraussetzungen für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts bei Ersatzteilen im Kfz-Handel.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Direkthändlerin für eine Automobilfabrik (Herstellerwerk). In den Streitjahren war sie außerdem als Teileversorgungshändlerin für andere Autohändler dieser Automarke tätig. Als Direkt- und als Teileversorgungshändlerin war die Klägerin verpflichtet, ein ausreichendes Ersatzteillager zu unterhalten, das besbmmten Mindestreichweiten genügte. Die Lagerbestandswerte wurden jeweils vom Herstellerwerk im Rahmen der Jahresplanung festgelegt. Außerdem war die Klägerin verpflichtet, sich bei Einführung neuer Fahrzeugmodelle rechtzeitig mit sog. Ersteinrichtersätzen zu bevorraten. Die Ersatzteile wurden den Kunden der Klägerin jeweils mit den im Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Verkaufspreisen berechnet. Ältere Ersatzteile wurden dementsprechend mit den Preisen abgegeben, die sich aus zwischenzeitlichen Preiserhöhungen ergaben. Zu Preisherabsetzungen bei älteren Ersatzteilen kam es nicht.

Die Klägerin teilte die Bestände im Ersatzteillager in 6 soa. Wertigkeitsgruppen ein. Die Wertigkeit der Artikel ergab sich aus ihrer Umschlaghäufigkeit im Kalenderjahr, bezogen auf den tatsächlichen Bestand am Inventurstichtag. Im einzelnen kam es zu folgender Einteilung: