BFH vom 24.02.1994
IV R 4/93
Fundstellen:
BStBl II 1994, 677
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - 24.02.1994 (IV R 4/93) - DRsp Nr. 1997/16462

BFH, vom 24.02.1994 - Aktenzeichen IV R 4/93

DRsp Nr. 1997/16462

»Die Buchführungspflicht für einen einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb endet nicht, wenn der landwirtschaftliche Teilbetrieb einem Dritten zur Nutzung überlassen, der forstwirtschaftliche Teilbetrieb aber nach wie vor selbst bewirtschaftet wird.«

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten; sie leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Bis zum 30. Juni 1984 betrieben sie eine Land- und Forstwirtschaft vnd führten Bücher. Von der insgesamt bewirtschafteten Fläche von rd. 122 ha entfielen auf die Landwirtschaft 67 ha und die Forstwirtschaft 55 ha. Der Wirtschaftswert des gesamten Betriebes betrug 146 274 DM, und zwar 127 186 DM für den landwirtschaftlichen Teil und 19 088 DM für den forstwirtschaftlichen Teil.