BFH vom 24.04.1979
VIII R 16/77
Normen:
AO (1977) § 124 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 128, 20
BStBl II 1979, 606

BFH - 24.04.1979 (VIII R 16/77) - DRsp Nr. 1997/14208

BFH, vom 24.04.1979 - Aktenzeichen VIII R 16/77

DRsp Nr. 1997/14208

»Ein nach dem 31.12.1976 ergangener Einkommensteuerbescheid wird mit dem Inhalt, mit dem er bekanntgegeben wird, auch dann wirksam, wenn er nicht mit der Aktenverfügung des FA übereinstimmt.«

Normenkette:

AO (1977) § 124 Abs. 1 Satz 2;

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Im Streitjahr 1967 betrieb der Kläger zunächst eine Apotheke in A. Er gab diese zum 3. Oktober 1967 auf und eröffnete am 28. Oktober 1967 eine Apotheke in B.

Der Kläger hatte in den Vorjahren die Vergünstigung des nicht entnommenen Gewinns gemäß § 10a Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen. Der begünstigte Betrag wurde für die Jahre 1964 bis 1966 mit insgesamt 59.254 DM festgestellt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) führte für diesen Betrag im Streitjahr aufgrund einer Betriebsprüfung eine Nachversteuerung nach § 10a Abs 2 EStG durch, weil die Mehrentnahmen (Entnahmen abzüglich Gewinn und Einlagen) 158.667,08 DM betrügen und damit den oben genannten besonders festgestellten Betrag der drei Vorjahre überstiegen.