BFH vom 24.06.1970
I R 6/68
Fundstellen:
BFHE 100, 20
BStBl II 1970, 802

BFH - 24.06.1970 (I R 6/68) - DRsp Nr. 1997/10245

BFH, vom 24.06.1970 - Aktenzeichen I R 6/68

DRsp Nr. 1997/10245

»1. Ist für Verbindlichkeiten wegen Verletzung fremder Patentrechte eine Rückstellung zu bilden (BFH-Urteil I R 81/66 vom 16.07.1969, BFH 96, 510, BStBl II 1970, 15), kann diese in der Regel nach dem höheren der dem Steuerpflichtigen zugänglichen Berechnungsmaßstäbe bemessen werden (dem "Verletzergewinn"). 2. Für die Kosten eines Passivprozesses kann in der Regel - ebenso wie für die Kosten eines Aktivprozesses - eine Rückstellung erst gebildet werden, wenn die Streitsache rechtshängig geworden ist.«

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) befaßt sich mit der Entwicklung der Herstellung und dem Vertrieb von Arzneimitteln. Er vertreibt u.a. die Präparate ... . Gegen den Vertrieb dieser Präparate durch ihn wendet sich seit dem Jahre 1959 die C-AG mit der Begründung, daß alle ihr bekannten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Präparate durch ihre älteren deutschen Patente oder Patentanmeldungen geschützt seien.

Der Steuerpflichtige bestreitet die ihm vorgeworfene Patentverletzung.