BFH - 24.06.1971 (V R 101/68) - DRsp Nr. 1997/10667
BFH, vom 24.06.1971 - Aktenzeichen V R 101/68
DRsp Nr. 1997/10667
»1. Zum Begriff des Vermögensschadens. 2. Zum Entgelt gehört auch, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter dem Unternehmer als Ersatz für den Ausfall der Gegenleistung einer Lieferung oder sonstigen Leistung gewährt.«
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